Im Streitfalle dürfte es mMn nicht ausschlaggebend, sein, dass die Distanzscheiben von verschiedenen Herstellern sind.
Vielmehr müssen beide eine Zulassung/Typprüfung haben, die grundsätzlich bescheinigt, dass sie von Aufbau, Material und Einbaulage kein Sicherheitsproblem (unter Beachtung einzelner Einschränkungen je nach Kombination von Tiefe, Fahrzeug, Reifenbreite etc etc) darstellen.
Dann ist davon auszugehen, dass beide Hersteller vorschreiben, dass auf der vorderen Achse keine größeren Breiten eingebaut werden dürfen, als hinten.
Sofern die Kombination also die gleichen Vorgaben einhält wie die Ausrüstung mit EINEM Hersteller, kommt es für die Verkehrssicherheit nicht darauf an, ob nun A und B miteinander kombiniert werden oder nur A oder nur B verbaut wird.
Außer, es wäre Teil des Teile-Gutachtens.
 
		 
				
	

