Kann ich bestätigen! Das VE-Update dauert ca. 20 Minuten.
Festgestellt habe ich bis jetzt nur die neue Energieflussanzeige und dass man jetzt bei Carplay die Menüleiste vom HU anzeigen bzw. ein- und ausblenden kann.
Bei mir sieht es aus wie hier.
Kann ich bestätigen! Das VE-Update dauert ca. 20 Minuten.
Festgestellt habe ich bis jetzt nur die neue Energieflussanzeige und dass man jetzt bei Carplay die Menüleiste vom HU anzeigen bzw. ein- und ausblenden kann.
Bei mir sieht es aus wie hier.
Wie "aktuell" ist denn das MM21 Update? Mein Fz ist Auslieferung 09/24 - ansonsten würde ich das beim nächsten KD mal ansprechen.
Heute habe ich festgestellt, dass meine Heckklappe in der obersten Position 2x kurz piept. Augenscheinlich alles normal. Ich meine vorher war es aber immer ein langes Piepen.
Edit: Nach mehrmaligem Gedrückthalten auf den Schließen-Button, ertönt jetzt garkein Ton mehr in der obersten Position. Ich glaube das ist alles nur Einstellungssache. ![]()
Genau das würde mich auch interessieren. Gleicher Job, gleiche Umstände. ![]()
Ist das nicht die Aufgabe des FTH? Ich hätte da irgendwie Schiss, dass mein System brickt. ![]()
Summa Summarung: Im Endeffekt wird sowieso kein Hahn danach krähen. Führe die Papiere einfach mit.
Morgen habe ich einen Termin. Mal schauen was er dazu sagt. Oder ob das „Stand der Technik“ deklariert wird.
Weiß jemand wie sich die JBL Abdeckungen der Hochtöner in der A-Säule abnehmen lassen ohne etwas zu beschädigen? Irgendwie kratzt mein Lautsprecher auf der rechten Seite.
Ich denke der entscheidende "Knackpunkt" ist der folgende Satz aus dem Gutachten/Auszug:
ZitatDie in der Tabelle unter 6. aufgeführten Kennzeichnungen der Fahrzeugteile wurden - sofern sie nicht
aus den Beschreibungen in der Fahrzeuggenehmigung hervorgehen - durch Einsichtnahme in tech-
nische Unterlagen des Fahrzeugherstellers, sowie in Augenscheinnahme dieser Teile ermittelt.
Weil in der EG-Typgenehmigung des Fahrzeugs - hier beispielhaft die e6*2018/858*00186*00 - wird nur folgende Angabe zu den Rädern gemacht:
Also weder Hersteller, Typ noch Kennzeichnung der Räder.
Lediglich die Abmessungen werden kommuniziert.
Ich habe mir Punkt 2 angesehen und die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften aufgeschlüsselt. Soweit ich es verstanden habe, geht es dabei um Räder, die erst nach der ursprünglichen Typgenehmigung des Fahrzeugs auf den Markt kamen und daher nicht darin enthalten sind.
Siehe §19 Abs. 3 Nr. 1b
Zitat(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden is
Im Paragraph §20 steht dann wiederum:
Zitat(2) Über den Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine andere Stelle mit der Begutachtung beauftragen. Es bestimmt, welche Unterlagen für den Antrag beizubringen sind.
(2a) Umfasst der Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis auch die Genehmigung für eine wahlweise Ausrüstung, so kann das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag in die Allgemeine Betriebserlaubnis aufnehmen, welche Teile auch nachträglich an- oder eingebaut werden dürfen (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3); § 22 Absatz 3 ist anzuwenden.
Der §22 Abs. 3 besagt abschließend:
Zitat(3) Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Absatz 1 können auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags dazu (§ 20) genehmigt werden; die Absätze 1, 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Nachtrag kann sich insoweit auch auf Fahrzeuge erstrecken, die vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt worden sind.
Alle drei Vorschriften besagen im Kern, dass ein nachträglich eingebautes Teil (hier die Rad/Reifenkombi) dann zulässig ist, wenn es nicht nur für sich selbst geprüft und zugelassen wurde (z. B. über eine ABE), sondern diese Zulassung auch ausdrücklich auf die Montage an dem jeweiligen Fahrzeugmodell (durch ABE oder Nachtrag nach § 20/21) ausgeweitet wurde. Nur so bleibt auch die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erhalten. Wie siehst du das Gurke? Viel Laber Laber mal wieder in den Rechtsparagraphen...