Ich habe mir Punkt 2 angesehen und die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften aufgeschlüsselt. Soweit ich es verstanden habe, geht es dabei um Räder, die erst nach der ursprünglichen Typgenehmigung des Fahrzeugs auf den Markt kamen und daher nicht darin enthalten sind.
Siehe §19 Abs. 3 Nr. 1b
Zitat(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden is
Im Paragraph §20 steht dann wiederum:
Zitat(2) Über den Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine andere Stelle mit der Begutachtung beauftragen. Es bestimmt, welche Unterlagen für den Antrag beizubringen sind.
(2a) Umfasst der Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis auch die Genehmigung für eine wahlweise Ausrüstung, so kann das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag in die Allgemeine Betriebserlaubnis aufnehmen, welche Teile auch nachträglich an- oder eingebaut werden dürfen (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3); § 22 Absatz 3 ist anzuwenden.
Der §22 Abs. 3 besagt abschließend:
Zitat(3) Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Absatz 1 können auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags dazu (§ 20) genehmigt werden; die Absätze 1, 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Nachtrag kann sich insoweit auch auf Fahrzeuge erstrecken, die vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt worden sind.
Alle drei Vorschriften besagen im Kern, dass ein nachträglich eingebautes Teil (hier die Rad/Reifenkombi) dann zulässig ist, wenn es nicht nur für sich selbst geprüft und zugelassen wurde (z. B. über eine ABE), sondern diese Zulassung auch ausdrücklich auf die Montage an dem jeweiligen Fahrzeugmodell (durch ABE oder Nachtrag nach § 20/21) ausgeweitet wurde. Nur so bleibt auch die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erhalten. Wie siehst du das Gurke? Viel Laber Laber mal wieder in den Rechtsparagraphen...