Wie ich bereits schrieb, benötigt es trotz ABE immer dann einer Abnahme, wenn dies die Auflagen verlangen. In den meisten Fällen passiert das dann, wenn weitere Auflagen eingehalten werden müssen, die weitere Veränderungen am Fahrzeug beinhalten. Im vorliegenden Fall kann das z.B. die Radabdeckung betreffen.
Soll heißen in dem Fall: es gibt haufenweise Räder mit ABE, die aber aufgrund ihrer nicht serienmäßigen Einpresstiefe weiter aus dem Radhaus herausstehen und dann die Radabdeckung anderweitig wiederhergestellt werden muss. Dann bedarf es zwingend einer Änderungsabnahme - was die Auflagen dann auch so vorgeben werden.
Rechtlich ist das ganze im Paragraph 19 Absatz 3 Nummer 3 StVZO aufgehängt.
Edit: bei Teilegutachten ist zwingend eine Änderungsabnahme erforderlich, wie es im selben Absatz Nr. 4 auch geschrieben steht.