Beiträge von Gurke

    Diese Datenbank sind im Prinzip ja die Dokumente zu den Teilen (also Teilegutachten, ABE, ABG, etc.). In denen steht dann drin, dass die Teile xy am Fahrzeug yx verbaut werden dürfen unter der Voraussetzung, dass...siehe Auflagen. Und eine der Auflagen ist dann oftmals, kontrollieren zu lassen, ob auch alle Auflagen eingehalten wurden und diese Einhaltung dann bestätigen zu lassen. Letztlich passiert bei so einer Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO selten mehr.

    Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Kurz gesagt: es kommt drauf an, was in den Dokumenten zu dem Fahrwerk UND den Rädern steht.


    Mögliche Varianten:

    - es muss gar nichts begutachtet werden

    - es muss nur die Tieferlegung begutachtet werden

    - es muss nur der zweite Radsatz begutachtet werden

    - es muss beides in Kombination begutachtet werden


    Gern per PN mir einmal die Dokumente zukommen lassen, dann gebe ich dir eine konkrete Antwort. :)

    Folgenden Fall möchte ich in dem Zusammenhang schildern, der mir heute untergekommen ist und perfekt als Beispiel zu diesem Thema passt. Einziger Unterschied: es handelt sich um den Yaris.


    Mir wurden heute bei einem FTH zwei Yaris XP13 zur HU vorgestellt, allerdings mit unterschiedlicher Schlüsselnummer. Beide waren mit 175/65R15 bereift.


    Beim ersten Yaris war das laut Papiere die Serienausstattung, also alles i.O.


    Beim zweiten stand in der ZB1 eine 16-Zoll-Variante. Wie im Eingangspost erwähnt, muss das noch lange nichts heißen. In den Fahrzeugsystemdaten wurde allerdings auch nur die 16-Zoll-Variante gelistet, ebenso im Räderkatalog für die entsprechende Schlüsselnummer.

    Daraufhin bat ich die Mitarbeiter um Papiere für die Räder. Vielleicht haben die ja Informationen, die unser System nicht kennt. Nach einigem Suchen fand sich das passende Dokument zu den Rädern (nebenbei Stahlräder), wonach diese auf diesem Yaris gefahren werden dürfen. Es sind sogar originale Toyotaräder. ABER! Es handelt sich bei dem Dokument um ein Teilegutachten. Und wie beschrieben muss dann eine Änderungsabnahme nach §19 Abs. 3 StVZO erfolgen, da sonst die Betriebserlaubnis erlischt. So steht es sinnigerweise auch in dem Teilegutachten selbst, was ich den Mitarbeitern dann entsprechend mitgeteilt habe.


    Diese Änderungsabnahme war natürlich unproblematisch, der FTH hat hier beim Verkauf der Stahlräder (als Winterkomplettrad) aber nicht aufgepasst und ließ den Kunden nun einige Winter so ohne Papiere und Änderungsabnahme durch die Gegend fahren. Die sahen anscheinend nur: Aha, Teilegutachten und ja, der Yaris ist dort gelistet. Dann ist ja alles klar.


    Da mir das nicht nur bei Toyota, sondern auch schon bei Reifenhändlern passiert ist: Leute! Wenn ihr euch Räder kauft, die nicht der Serie entsprechen, lasst euch die Dokumente mitgeben und lest die. Und wendet euch bei Fragen unbedingt an sachkundiges Personal. In dem Fall bleibt der FTH kulanterweise auf den Kosten für die Änderungsabnahme sitzen. Im Zweifel einer Verkehrskontrolle oder einer HU außerhalb hätte das nur unnötig Theater gegeben.

    Ich habe ein paar Titel in meiner Musik, die bis zum C1 gehen (ca. 33 Hz). Ich bin der Meinung, dass sie wiedergegeben werden, allerdings mit wenig Pegel. Enttäuscht mich auch immer wieder, wenn ich das höre (oder eben nicht richtig höre...).

    1-2 Titel habe ich auch noch, die auch noch unter das C1 gehen, was ja generell selten vorkommt. Hier ging ich ebenfalls immer davon aus, dass sie wiedergegeben werden, der Lautsprecher nur nicht in der Lage ist, sie verzerrungsfrei darzustellen, weswegen da nur die 1. Oberschwingung zu hören ist. Dass aber, so wie ihr das beschreibt, anscheinend schon weiter vorne das Problem liegt hätte ich so auch nicht erwartet. :(

    Dass breitere Reifen oftmals eine höhere Tragfähigkeit aufweisen, ist durchaus korrekt. Aber wie gesagt: es gibt selbst 195er Reifen mit dem nötigen 91er Tragfähigkeitsindex. Das ist nichts weltbewegendes. Wenn man bedenkt, dass selbst 7,5-Tonner auf der Vorderachse häufig nur eine 215er Breite fahren, relativiert sich der Zusammenhang zwischen Breite und Tragfähigkeit so ein bisschen. Wie ich schon mal weiter vorher erwähnte, sind 225er Reifen im Kompaktklassesegment eher selten anzutreffen.

    und auch kein TÜV Problem bekommen sollte.

    Doch. So, wie sie dort aussieht, ist sie zu bemängeln.


    ostfilinchen: so, wie Chris schon sagte, kriegst du sie vielleicht doch noch freigebremst. Ich stelle auch immer wieder fest, dass Bremsen bis zur Blockiergrenze aus Geschwindigkeiten bis 50 km/h tatsächlich nichts bringen. Sehr hohe Geschwindigkeiten und dann nicht mit Gewalt, aber schon kraftvolles Abbremsen leistet gute Dienste.

    Noch mal: Eine ABE heißt NICHT, dass die Teile stets und immer eintragungsfrei sind. Ich sehe haufenweise ABE, die eine Änderungsabnahme zwingend erforderlich machen, auch wenn sonst nichts weiter am Fahrzeug geändert wurde. Dadurch wird das nicht ein Teilegutachten. Das ist dann weiterhin eine ABE, trotzdem muss dann die Änderungsabnahme erfolgen.

    Die Begrifflichkeit Teilegutachten oder Allgemeine Betriebserlaubnis ist unabhängig davon, ob eine Änderungsabnahme erfolgen muss oder nicht, auch wenn selbige bei Teilegutachten immer erfolgen muss.


    Edit: Sowohl der Umgang mit Teilegutachten als auch mit ABEn ist nebenbei in Paragraph 19 Abs. 3 der StVZO geregelt.

    § 19 StVZO - Einzelnorm


    Für ABE ohne Abnahmepflicht gilt Nummer 1

    Für ABE mit Abnahmepflicht gilt Nummer 3

    Für Teilegutachten gilt Nummer 4

    Wenn sie denn auch auf das Grillfeisch im Sommer und den Braten im Winter aus den gleichen Gründen verzichtet, ist das durchaus eine legitime Argumentation. Wenn!