Alles anzeigenErster weg ist in meinen Augen immer Persönlich ohne Anwalt. Ich hab jetzt erstmal diese Antwort bekommen (rechtlich in meinen Augen natürlich nicht haltbar):
Sehr geehrter Herr ...,
Wir bedauern, dass die Deaktivierung der Standklimatisierung per Fernzugriff in der Toyota App den gewohnten Komfort einschränkt. Wir können Ihre Verärgerung nachvollziehen und möchten Ihnen die Hintergründe dieser Entscheidung transparent erläutern.
Die gesetzlichen Vorgaben in Deutschland erlauben es nicht, die Funktion weiterhin anzubieten. Gemäß § 30 Abs. 1 StVO ist das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren verboten, ebenso wie vermeidbare Abgasbelästigungen. Auch das Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 38 Abs. 1 BImSchG) schreibt vor, dass Kraftfahrzeuge so betrieben werden müssen, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.
Zu dieser Thematik hat u.A. Der ADAC jüngst informiert: Motor warmlaufen lassen: Darauf sollten Sie achten
Da bei Fahrzeugen mit einem Hybrid-Antriebsstrang und konventionellem Antrieb (ausgenommen Plug-in Hybrid-Fahrzeuge mit aufgeladener Batterie) bei der Nutzung des Fernzugriffs auf die Standklimatisierung der Verbrennungsmotor startet, sind diese gesetzlichen Verbotstatbestände leider erfüllt. Mit der Deaktivierung möchten wir Sie daher auch vor möglichen Ordnungswidrigkeitsverstößen und Bußgeldern schützen, die durch das unzulässige Laufenlassen des Motors entstehen könnten.
Nur vorsorglich möchten wir darauf hinweisen, dass die Funktion für Plug-in-Hybride (PHEV) und batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) weiterhin bestehen bleibt, da bei diesen die notwendige Energie für die Standklimatisierung über die Batterie des Fahrzeugs zur Verfügung gestellt wird.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aufgrund der Gesetzeslage keine Möglichkeit sehen, diese Funktion weiterhin anzubieten. Wir möchten betonen, dass es sich hierbei um eine Teilfunktion der kostenfreien Toyota Link+ App handelt und die übrigen Funktionen uneingeschränkt verfügbar bleiben.
Aus diesem Grund sehen wir keine Anspruchsgrundlage für Sachmangelhaftungsansprüche oder sonstige Kompensationen, wie etwa eine Nachrüstung oder Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information weitergeholfen zu haben, danken Ihnen für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen erholsame Feiertage sowie alles Gute für 2026.
Mit freundlichen Grüßen
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Kundenbetreuung
Meine Antwort:
Sehr geehrtes Toyota-Team,
ich habe ein Fahrzeug mit Standklimatisierung gekauft, die Teil der vereinbarten Beschaffenheit meines Autos ist (§ 434 BGB). Die von Ihnen genannten gesetzlichen Vorgaben betreffen lediglich das unzulässige Laufenlassen des Verbrennungsmotors, nicht die technische Möglichkeit einer gesetzeskonformen Standklimatisierung.
Ich fordere daher die Bereitstellung einer gesetzeskonformen Nachrüstlösung, die die ursprüngliche Funktion wiederherstellt, auf Ihre Kosten und spätestens bis zum 31. Januar 2026. Sollte dies nicht erfolgen, behalte ich mir ausdrücklich vor, rechtliche Schritte einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Die Antwort gibt es doch schon und inhaltlich wird sich da nichts ändern. Warum wollen das einige nicht verstehen? Es ensteht einfach kein nachweisbarer Schaden durch den Wegfall der Funktion und genau das müsste man vor Gericht einklagen.