Dit hab ick jar nich abjestritten.
Beiträge von Gurke
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Beim Facelift habe ich es noch nicht testen können, aus der Erfahrung diverser Hersteller kann ich jedoch versichern, dass es keine Vollbremsung bis an die Haftgrenze aller 4 Reifen ist.
Die gemessene Verzögerung beim Vorfacelift betrug rund 3 m/s², eine Vollbremsung betrug am selben Tag zur selben Uhrzeit auf derselben Straße knapp 10 m/s². Andere Hersteller bremsen bei Aktivierung der Feststellbremse während der Fahrt mit maximal 6 m/s².
Selbst die 3 fühlen sich im Rahmen der alltäglichen Fortbewegung schon etwas energischer an, die 6 fühlen sich durchaus wie eine Vollbremsung an, sind aber weit davon entfernt.
Zur Warnblinkanlage bei Vollbremsung schreibt die UN-Regelung Nr. 13H folgendes vor:
5.2.23. Ist ein Fahrzeug mit Mitteln zum Anzeigen der Notbremsung ausgerüstet, so darf die Betätigung des Betriebsbremssystems die Auslösung und Abschaltung des Notbremssignals nur unter folgenden Bedingungen bewirken (8):
5.2.23.1. Das Signal darf bei einer Verzögerung von weniger als 6 m/s² nicht eingeschaltet werden, aber es kann bei einer Verzögerung von 6 m/s² oder darüber ausgelöst werden, wobei der tatsächliche Auslösewert vom Fahrzeughersteller festgelegt wird.
5.2.23.2. Daneben können auch die folgenden Vorschriften angewandt werden:
a) Die Signalauslösung kann unter Einhaltung der in Absatz 5.2.23.1 festgelegten Auslöse- und Abschalt schwellenwerte auf eine aus der Bremsanforderung resultierende Prognose der Fahrzeugverzögerung zu rückgehen oder
b) Das Signal darf bei einer Geschwindigkeit über 50 km/h eingeschaltet werden, wenn die Antiblockier vorrichtung (gemäß Anhang 6 Absatz 2) voll regelt.
Das Signal muss ausgeschaltet werden, wenn das Antiblockiersystem nicht mehr voll regelt.
Demnach wird es bei Verwendung der Feststellbremse (oder in dem Falle eher Hilfsbremse) gar nicht aktiviert.
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Meinst du die EG-Typgenehmigung oder das COC-Papier?
Meine Frau fährt einen AURIS II.
Im COC-Papier und im Fahrzeugschein steht nur eine Große: 225/45R17 mit ET45. Toyota trägt in der Regel nur eine Reifengroße ins COC-Papier. Es scheint so zu sein, dass Toyota nicht verpflichtet ist alle genehmigten Reifengrossen ins COC-Papier einzutragen. Ich gehe aber davon aus, dass in der EG-Typgenehmigung weitere Großen inkl. 205/55R16 mit ET 50 stehen.
Nu habe ich mal in die von dir genannte Typgenehmigung geschaut. Und jetzt wird es komisch:
195/65R15 91H auf 15x6J ET 39
205/55R16 91V auf 16x6,5J ET 45
225/45R17 91W auf 17x7J ET 50
Also die ET ist genau verkehrt herum...auch in den anderen Nachträgen steht ET 50 bei den 17-Zöllern und ET 45 bei den 16-Zöllern.
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Ein gewöhnliches Start-Stopp-System, bei dem es einen separaten Schalter, wie im Aliexpress-Link zu sehen, gibt, existiert bei den Vollhybriden nicht. Der Verbrenner wird nicht nur bei (Fast-)Stillstand des Fahrzeugs abgeschaltet, sondern eben auch in diversen anderen Fahrzuständen. Insofern ist die Frage nach dem Abschalten des Start-Stopps ganz generell falsch gestellt.
Zu den von dir genannten vermeintlichen Schwachstellen: Voll- und Plug-in-Hybride verfügen generell über keinen klassischen Anlasser mehr, zumindest sind mir keine bekannt. Aber davon ab, wenn ich in den verschiedenen Werkstätten so schaue, über alle Marken hinweg: der Anlasser dürfte mittlerweile eines der robustesten Bauteile sein. Die werden mittlerweile extrem selten getauscht. Und wie gesagt gibt es im Toyota-Hybrid gar keinen.
zum Thema Öldruck können die anwesenden Toyota-Mechaniker vielleicht was beitragen, ob die nicht sowieso immer läuft, sobald das Hybridsystem eingeschaltet ist? Und sie können vielleicht auch einmal kurz sagen, wie oft sie in den Jahrzehnten Ölpumpen an Toyotahybriden getauscht haben bzw. Motorschäden durch zu geringen Öldruck entstanden sind. Meine Vermutung geht hier gegen Null.
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Nein, ich fuhr geradeaus, und vor mir waren keine Autos. Es gab eine scharfe Bremsung, wie beim Einparken – ganz kurz, vielleicht eine Sekunde, kein vollständiger Stopp. Dann war alles wie vorher, und ich fuhr einfach weiter.
Das würde ich mal versuchen, auslesen zu lassen. Ein Fahrlehrer aus meinem Prüfgebiet hatte mit seinem Fahrschulauto vor nicht allzu langer Zeit eine ähnliche Situation. Da waren sie allerdings mit 120 km/h auf dem linken Fahrstreifen auf der Autobahn unterwegs und das Fahrzeug bremste grundlos stark. Es kam zum Auffahrunfall. Das Fahrzeug ging zum Hersteller und dort wurde dann ein Eingriff vom Pre Collision System registriert. Angeblich wurde aber auch die Bremse aus dem Innenraum heraus betätigt, so der Hersteller. Ich nenne bewusst keine Marke.
Soll heißen: entsprechende Eingrife kann man anscheinend nachträglich auslesen. In so einem Fall wäre es aus meiner Sicht auch sicherheitsrelevant für alle, um weitere Vorfälle dieser Art möglicherweise zu verhindern.
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TÜV schreibt(Seite 4, 7. Technische Beurteilung): , „Die unter 6. genannten Fahrzeugteile sind in der oben angegebenen Genehmigung enthalten“. Wie ich verstehe meint TÜV die EG-Typgenehmigung des Fahrzeuges. Aus diesem Grund gehe ich davon aus, dass diese Räder zum Zeitpunkt der Begutachtung durch TÜV bereits durch luxemburgische und belgische Behörden genehmigt waren und nicht nach der EG-Typgenehmigung des Fahrzeuges kamen. Eventuell haben Luxemburgische und belgische Behörden lediglich Große, Werkstoff, Traglast der Räder aber nicht die zum Beispiel Lackfarbe der Felgen genehmigt.
Das Gutachten bezieht sich ja schon auf die beschriebenen Räder, also auch in der Farbe, so verstehe ich das. In den Beschreibungen der Räder sind bei zwei Rädern auch zwei verschiedene Teilenummern angegeben, die beziehen sich dann wahrscheinlich auf die beiden Farbvarianten. Aber stimmt schon. So besteht nun die Frage, wieso überhaupt Räder separat begutachtet werden, wenn sie doch vorher schon in der Genehmigung enthalten sind?
Meine Vermutung: unter 5. wird explizit die Typgenehmigung mit der Nachtragsnummer 11 genannt. Vielleicht sind über diesen Nachtrag die vier gelisteten Räder genehmigt worden, wie es bei 7. steht. Toyota Deutschland möchte, dass die Räder jetzt auch für die Nachträge 0 bis 10 genehmigt werden. Das scheint insofern plausibel, da wie zuvor erwähnt beim Nachtrag Null zumindest als legale Größe anfangs nur die 18-Zöller existierten.
Gleiches gilt dann für den zweiten Teil des pdf, weöches sich auf die andere Genehmigungsnummer bezieht. Zunächst wird explizit auf Nachtrag 9 verwiesen, dann aber soll es für alle Nachtragsnummern genehmigt werden.
Aber: meine Winterräder sind die PW457-02003 (schwarz) und die gab es demnach schon 2021 im Räderkatalog (genau wie die anderen, die kenne ich auch noch von den Bildern; damals waren es sogar noch mehr...).
Vielleicht ist das Gutachten an sich aber auch einfach missverständlich geschrieben oder sogar fehlerhaft (halte ich für unwahrscheinlich).
Wie ich verstehe gehören zur EG-Typgenehmigungs-Nummer e13*2007/46*2012*00 mehrere Schlüsselnummern und nicht nur 5013 / ANH00001
deswegen schrieb ich ja EINE Schlüsselnummer
Die Überführung der Typgenehmigungen in KBA-Schlüsselnummern kennen logischerweise die belgischen und luxemburgischen Behörden nicht, ist in dem Fall aber auch nicht von Bedeutung. Es sollte nur ein Beispiel sein. Bei der Schlüsselung können natürlich Fehler passieren, ist aber auch hier sehr unwahrscheinlich, zumal es dann wohl etliche Varianten und Versionen betreffen würde. Man möge es mir nachsehen, dass ich jetzt nicht alle und jeweils mehrere Hunderte Seiten lange Typgenehmigungen durchforste, um zu gucken, für welche Varianten und Versionen welche Radgrößen zulässig sind. Das ist da aber tabellarisch genau aufgelistet. Ich hatte das Seinerzeit mal für mein Auto kontrolliert, weil die Angaben aus Typgenehmigung und Fahrzeugsystemdaten sich scheinbar widersprachen. Aber eben nur scheinbar. Tatsächlich war dann doch alles richtig.
Nach meiner Meinung kann und darf KBA eine EG-Typgenehmigung, die aus Belgien oder Luxemburg stammt , nicht ändern. Aus diesem Grund heißt das KBA-Dokument nicht Genehmigung sondern "Auszug" und gilt im EU-Ausland nicht. Im EU-Ausland und auch in Deutschaland gilt die EG-Typgenehmigung e13*2007/46*2012*11. Diese Räder sind in dieser EG-Typgenehmigung e13*2007/46*2012*11 laut TÜV bereits erhalten.
was meine Vermutung bekräftigen würde, dass zumindest das KBA die Zulässigkeit der Räder auch auf die anderen Nachträge ausgeweitet hat.
Da blickt doch selbst der aaS nicht mehr durch...
Ich versuche es aber
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Die Turen sind bei mir am Boden trocken, das ist nicht das Problem. Ich habe den Heber (inkl. Motor) gesehen und vor mir liegen, da läuft das Wasser an den Seilen herunter, was durch die nie 100 % abdichtende Gummilippe durchgeht.
Ich hab das Ganze aus organisatorischen (und witterungsbedingten) Gründen bei meiner freien Werkstatt des Vertrauens austauschen lassen. Der Motor machte natürlich einen Abgang, als der Heber gerade unten war
Insofern wird hier die Relax wohl nicht greifen, ich werde aber dennoch lieb fragen.
An Stelle frage ich mich sowieso, wie Toyota die Relax rechnet? Verlängert die sich einmal jährlich um die 15.000 km, oder bei jeder Inspektion um 15.000 km bzw. 1 Jahr? Bedingt durch meine Fahrleistung komme ich häufiger als einmal jährlich zur Inspektion. Die erste Inspektion nach dem Ende der Werksgarantie und damit Beginn der Relax war im Mai 2024. Seitdem ist logischerweise mehr als 1 Jahr vergangen und ich fuhr seitdem deutlich mehr als 15.000 km (also Relax beendet?). Der Wagen war aber turnusmäßig im Januar zur Inspektion (also Relax aktiv?).
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Nicht ich, aber die Werkstatt hat heute meinen Fensterheber vorne rechts getauscht, weil defekt...der hängt da ja so nackig in der Nasszelle der Tür und da lief wohl Wasser in den Motor, schön die Seile entlang.
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Wie siehst du das Gurke?
Das, was MarioN sagt
Um das in dem Fall vielleicht mal passend zu den Nummern verständlich zu erklären (ein Teil wurde eben schon genannt).
zu 1: Wie es geschrieben steht. Das Fahrzeug bekam eine Typgenehmigung und im Rahmen der Typgenehmigung wurden die Räder an dem Fahrzeug direkt mit geprüft und genehmigt.
Zu 2: Wie MarioN schon schrieb, kamen die Räder anscheinend erst nach der Typgenehmigung des Basisfahrzeugs auf den Markt. Der TÜV Rheinland schreibt im Gutachten entsprechend "Es wird geändert: Redaktionelle Änderungen und Aktualisierung der Genehmigungsnummer." Da es eine nachträgliche Änderung der Typgenehmigung ist, ist so bei Einsicht der ursprünglichen Genehmigung nicht erkennbar, dass das Fahrzeug mit diesen Rädern herumfahren darf.
Beispiel
Typgenehmigungs-Nummer e13*2007/46*2012*00, eine zugehörige Schlüsselnummer wäre 5013 / ANH00001. Dieses Fahrzeug darf laut Genehmigung ausschließlich mit 18-Zöllern unterwegs sein. Jetzt kommt Toyota Deutschland und sagt, dass sie für diesen Typ auch andere Räder genehmigen möchten. Das wird von einem technischen Dienst (in dem Fall TÜV Rheinland) begutachtet, der gibt seinen Segen. Der technsiche Dienst genehmigt allerdings nichts, daher muss eine Genehmigungsbehörde aktiv werden. Für Typgenehmigungen und Allgemeine Betriebserlaubnisse ist das das KBA in Deutschland. Und das KBA sagt dann eben, dass die vorhandene Typgenehmigung entsprechend geändert wird.
Da aus der eigentlichen Typgenehmigung aber nicht hervorgeht, dass jetzt auch bestimmte 16- und 17-Zöller auf diesem Auto gefahren werden dürfen, muss das passende Papier mitgeführt werden. Ich habe ähnliche Sachverhalte mehrfach schon bei Mercedes gesehen. Da wurde mir ein alter ML mit 20-Zöllern vorgestellt. Das System, welches auf die Typgenehmigung zurückgreift, meinte, dass das unzulässig wäre. Der Kunde hatte aber im Auto einen Nachtrag mitgeführt, so konnte ich die HU positiv abschließen.
Nebenbei: der Verweis auf § 20 StVZO ist hier zum Verständnis hilfreich, rechtlich aber falsch. Fahrzeuge mit einer nationalen ABE gibt es heute keine mehr (abgesehen vielleicht von irgendwelchen Spezialfahrzeugen) ^^. Daher verweist § 19 Abs. 7 auch auf EG-Typgenehmigungen, wie es auch in den Gutachten zu den Rädern steht.
Was ich mich an der Stelle eher frage: das KBA ändert eine Typgenehmigung, die aus Belgien oder Luxemburg kommt. Die Genehmigungsbehörde in Belgien oder Luxemburg ändert/erweitert/aktualisiert die eigentliche Typgenehmigung über Nachträge. Woher weiß jetzt der österreichische Toyotahändler, dass das japanische Auto, welches in UK gebaut und in Belgien genehmigt wurde, nachträglich von Toyota Deutschland einen Antrag auf Änderung der Typgenehmigung erfuhr und diesen auch genehmigt bekam? Du kaufst dir also in Österreich einen EU-Neuwagen, der in Deutschland mal erstzugelassen wurde. Der bekam vom dortigen Toyotahändler direkt andere (laut KBA zugelassene) Räder und dann importiert den Österreich für dich und du denkst: die Räder darf der doch gar nicht fahren (siehe Typgenehmigung).
Zu 3 und 4: hab ich so noch nie gesehen. Sowas gibt es immer mal wieder für Anbauteile (Kotflügelverbreiterung, Spoiler, etc.). Für Räder sind mir solche Bescheinigungen unbekannt. Das werde ich mal an die Fachabteilung weiterreichen.
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Ich wurde gerufen?
Nicht im Urlaub, aber ich las das gestern nur flüchtig am Handy (so wie jetzt auch). Eine sach- und fachgerechte Antwort dazu könnte dauern.
Aber vielleicht fühlt sich einer der anderen anwesenden Prüfer imstande, die Rechtslage genau zu schildern