TÜV schreibt(Seite 4, 7. Technische Beurteilung): , „Die unter 6. genannten Fahrzeugteile sind in der oben angegebenen Genehmigung enthalten“. Wie ich verstehe meint TÜV die EG-Typgenehmigung des Fahrzeuges. Aus diesem Grund gehe ich davon aus, dass diese Räder zum Zeitpunkt der Begutachtung durch TÜV bereits durch luxemburgische und belgische Behörden genehmigt waren und nicht nach der EG-Typgenehmigung des Fahrzeuges kamen. Eventuell haben Luxemburgische und belgische Behörden lediglich Große, Werkstoff, Traglast der Räder aber nicht die zum Beispiel Lackfarbe der Felgen genehmigt.
Das Gutachten bezieht sich ja schon auf die beschriebenen Räder, also auch in der Farbe, so verstehe ich das. In den Beschreibungen der Räder sind bei zwei Rädern auch zwei verschiedene Teilenummern angegeben, die beziehen sich dann wahrscheinlich auf die beiden Farbvarianten. Aber stimmt schon. So besteht nun die Frage, wieso überhaupt Räder separat begutachtet werden, wenn sie doch vorher schon in der Genehmigung enthalten sind?
Meine Vermutung: unter 5. wird explizit die Typgenehmigung mit der Nachtragsnummer 11 genannt. Vielleicht sind über diesen Nachtrag die vier gelisteten Räder genehmigt worden, wie es bei 7. steht. Toyota Deutschland möchte, dass die Räder jetzt auch für die Nachträge 0 bis 10 genehmigt werden. Das scheint insofern plausibel, da wie zuvor erwähnt beim Nachtrag Null zumindest als legale Größe anfangs nur die 18-Zöller existierten.
Gleiches gilt dann für den zweiten Teil des pdf, weöches sich auf die andere Genehmigungsnummer bezieht. Zunächst wird explizit auf Nachtrag 9 verwiesen, dann aber soll es für alle Nachtragsnummern genehmigt werden.
Aber: meine Winterräder sind die PW457-02003 (schwarz) und die gab es demnach schon 2021 im Räderkatalog (genau wie die anderen, die kenne ich auch noch von den Bildern; damals waren es sogar noch mehr...).
Vielleicht ist das Gutachten an sich aber auch einfach missverständlich geschrieben oder sogar fehlerhaft (halte ich für unwahrscheinlich).
Wie ich verstehe gehören zur EG-Typgenehmigungs-Nummer e13*2007/46*2012*00 mehrere Schlüsselnummern und nicht nur 5013 / ANH00001
deswegen schrieb ich ja EINE Schlüsselnummer
Die Überführung der Typgenehmigungen in KBA-Schlüsselnummern kennen logischerweise die belgischen und luxemburgischen Behörden nicht, ist in dem Fall aber auch nicht von Bedeutung. Es sollte nur ein Beispiel sein. Bei der Schlüsselung können natürlich Fehler passieren, ist aber auch hier sehr unwahrscheinlich, zumal es dann wohl etliche Varianten und Versionen betreffen würde. Man möge es mir nachsehen, dass ich jetzt nicht alle und jeweils mehrere Hunderte Seiten lange Typgenehmigungen durchforste, um zu gucken, für welche Varianten und Versionen welche Radgrößen zulässig sind. Das ist da aber tabellarisch genau aufgelistet. Ich hatte das Seinerzeit mal für mein Auto kontrolliert, weil die Angaben aus Typgenehmigung und Fahrzeugsystemdaten sich scheinbar widersprachen. Aber eben nur scheinbar. Tatsächlich war dann doch alles richtig.
Nach meiner Meinung kann und darf KBA eine EG-Typgenehmigung, die aus Belgien oder Luxemburg stammt , nicht ändern. Aus diesem Grund heißt das KBA-Dokument nicht Genehmigung sondern "Auszug" und gilt im EU-Ausland nicht. Im EU-Ausland und auch in Deutschaland gilt die EG-Typgenehmigung e13*2007/46*2012*11. Diese Räder sind in dieser EG-Typgenehmigung e13*2007/46*2012*11 laut TÜV bereits erhalten.
was meine Vermutung bekräftigen würde, dass zumindest das KBA die Zulässigkeit der Räder auch auf die anderen Nachträge ausgeweitet hat.
Da blickt doch selbst der aaS nicht mehr durch...
Ich versuche es aber