Beiträge von Gurke

    Weiterhin muss gesichert sein, dass das Rad über die nötige Tragfähigkeit verfügt. Ein Blick in die Zulassungsdokumente des Spenderfahrzeugs offenbart dessen zulässige Gesamtmasse Achslasten . Liegt diese mindestens auf dem Niveau des Nehmerfahrzeugs und liegt zudem auch hier wieder anhand der Teilenummer der Nachweis vor, dass es sich um die entsprechenden Räder handelt, ist ein positives Gutachten möglich.

    Außerdem hat die Felge eine max. zulässige Radlast von 550kg, der Corolla hat ein z.g.G. von 1955kg. Da bin ich also auch locker drin.

    Danke, dass du mich unfreiwillig auf einen Fehler in meinen Ausführungen hingewiesen hast. In dem Fall darf also die Achslast nicht höher als 1100 kg sein. Laut meiner ZB1 liegt sie auf der Vorderachse bei 1050 kg, hinten weniger. Das wäre also auch sicher. Die Summe der Achslasten ist in aller Regel größer als die zulässige Gesamtmasse. Es müssen also immer alle bekannt sein.

    Aus rein technischer Sicht spricht meiner Meinung nach aber nichts gegen die Verwendung dieser Felge.

    So aus der Ferne würde ich auch sagen, dass hier eine positive Begutachtung möglich ist. Wenn du irgendwelche Unterlagen zu den Felgen hast, wird sich da vermutlich auch ein Kollege finden, der die Änderung nach §19 Abs. 2 i.V.m. §21 macht. (keine Änderungsabnahme nach §19 Abs. 3, das ist hier nicht möglich)

    Ich finde es einfach nicht in Ordnung von Toyota, die Felgengrößen beim neuen Modell leicht abzuändern (etwas breiter, kleinere ET), damit auch jeder schön brav neue Felgen kaufen muss. Das finde ich persönlich Abzocke mit Ankündigung, da stellen sich mir echt die Nackenhaare auf.

    Das macht leider nicht nur Toyota so, sondern ist bei allen Herstellern eher die Regel statt die Ausnahme.

    Ich kann aber damit leben diese Felge zu fahren, auch wenn es aus rein rechtlicher Sicht nicht zulässig ist.

    Ja, aus technischer Sicht ist das so aus der Ferne heraus unproblematisch und ja, bei einer Kontrolle oder HU wird das vermutlich nie Jemandem auffallen, gebe ich dir vollkommen recht. Ich möchte das an der Stelle noch einmal deutlich machen, was §19 Abs. 2 dazu sagt, auch wenn ich das im Beitrag #4 schon getan habe:


    (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die


    1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist

    [...]


    Auch wenn das in dem Falle absurd klingen mag, der Verordnungsgeber spricht bei solch einer Änderung, die in irgendeiner Weise die Verkehrssicherheit beeinflussen könnte, immer davon, dass eine Gefährdung zu erwarten ist. Sprich: du fährst dann ohne gültige Betriebserlaubnis!

    § 19 Abs. 4 StVZO sagt:


    (4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen


    1.des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und

    2.des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. [...]


    Es ist also klar definiert, dass sowohl die ABE als auch die Bestätigung der Änderungsabnahme mitzuführen sind

    Der Begrifflichkeit halber, weil da gerne alles in einen Topf geworfen wird:


    Eintragung ist das, was die Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung macht. Wenn die Eintragung gemacht wurde, muss man in der Tat nichts mehr mitführen, weil dann halt alles in der ZB1 beschrieben steht.


    Das, was die Prüfer machen, ist die Änderungsabnahme (nach welcher dann die Zulassungsbehörde die Eintragung machen kann). Den Nachweis über die Änderungsabnahme muss man grundsätzlich genau wie die ABE mitführen - solange eben nichts in der ZB1 eingetragen wurde. Das ergibt sich aus §19 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3


    Eine Änderung der ZB1, also die Eintragung in den Papieren, können und dürfen Prüfer gar nicht machen.

    Das ist jetzt die Frage, ob der Kompressor nur 0 und 1 kennt, oder in verschiedenen Leistungsstufen arbeiten kann. Zweites scheint mir hier auch realistischer.


    Um zu starkes Arbeiten zu Beginn zu vermeiden, ist es aber bekanntlich durchaus hilfreich, eine Minute VOR Beginn der Fahrt alle Fenster/Türen zu öffnen, damit die Stauhitze schon mal abziehen kann. dank des Komfortöffnens mittels Schlüssel lässt sich das ja sogar schon vor Betreten des Fahrzeugs realisieren. :)

    Auf den Gutachtenseiten steht aber sicherlich irgendwo "Gutachten zur ABE blabla" und dann sowohl auf den KBA-Seiten als auch auf dem Gutachten "KBA VWXYZ".


    Ist dies der Fall, ist es, wie du richtig sagst, das Gutachten, wonach die ABE erteilt wurde. Das ist nicht zu verwechseln mit einem Teilegutachten.


    Sollte auf den Seiten der Prüforganisation tatsächlich "Teilegutachten" stehen und nirgendwo die 5-stellige KBA-Nummer, wäre das etwas merkwürdig.