Rad-/Reifenkombinationen - was darf ich auf meinem Corolla fahren?

  • Auf den Gutachtenseiten steht aber sicherlich irgendwo "Gutachten zur ABE blabla" und dann sowohl auf den KBA-Seiten als auch auf dem Gutachten "KBA VWXYZ".


    Ist dies der Fall, ist es, wie du richtig sagst, das Gutachten, wonach die ABE erteilt wurde. Das ist nicht zu verwechseln mit einem Teilegutachten.


    Sollte auf den Seiten der Prüforganisation tatsächlich "Teilegutachten" stehen und nirgendwo die 5-stellige KBA-Nummer, wäre das etwas merkwürdig.

  • Ich habe die von Toyota verkaufen WR in 17" mit Teilegutachten und entsprechender ABE.

    Eine Änderung der Zulassungsbescheinigung geht bei mir irgendwie nicht.

    Die dazu nötige Abnahme konnte ich bei meiner ansässigen technische Prüforganisation nicht beauftragen. ?(

    Meinst Du die Felgen mit der KBA-Nummer 52964? Die habe ich auch. Da muss nichts eingetragen werden. Im Gutachten steht:

    Zitat

    Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erforderlich.

    Als ich aber Spurplatten montiert habe, mussten sie doch eingetragen werden, damit sie dann als Kombination eingetragen werden konnten. Das ging problemlos. Seitdem muss ich auch nur noch die Eintragung mitführen. Laut Prüfer brauche ich jetzt die ABE bzw. das Gutachten zur ABE nicht mehr.

    Corolla HB 2.0 Club | Technik- u. Style-Paket | Navi | MM19-Retrofit | Audio-Umbau ESX, Focal | HUD | H&R-Spurverbreiterung VA 14mm, HA 30mm | Fußraumbeleuchtung "Ambiente" | Reifendruck-Modul | LED-Kennzeichen- und Innenleuchten

  • Der Begrifflichkeit halber, weil da gerne alles in einen Topf geworfen wird:


    Eintragung ist das, was die Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung macht. Wenn die Eintragung gemacht wurde, muss man in der Tat nichts mehr mitführen, weil dann halt alles in der ZB1 beschrieben steht.


    Das, was die Prüfer machen, ist die Änderungsabnahme (nach welcher dann die Zulassungsbehörde die Eintragung machen kann). Den Nachweis über die Änderungsabnahme muss man grundsätzlich genau wie die ABE mitführen - solange eben nichts in der ZB1 eingetragen wurde. Das ergibt sich aus §19 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3


    Eine Änderung der ZB1, also die Eintragung in den Papieren, können und dürfen Prüfer gar nicht machen.

  • Ok, dann korrigiere ich "Eintragung" in "Eintragungsvermerk", sorry. Ich meinte das, was er formuliert hat und was dann bei einer Änderung der Papiere wortwörtlich übernommen wird. Er sagte mir, dass ich dann nur noch das als Nachweis brauche, aber nicht mehr das Gutachten zur ABE. Dass die dort formulierten Auflagen erfüllt seien, hätte er ja geprüft und bestätigt.

    Stimmt das so also nicht? Sollte ich doch besser noch die ABE mit ins Handschuhfach legen?

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  • § 19 Abs. 4 StVZO sagt:


    (4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen


    1.des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und

    2.des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. [...]


    Es ist also klar definiert, dass sowohl die ABE als auch die Bestätigung der Änderungsabnahme mitzuführen sind

  • ...Achtung! Eventuell haben die Aurisfelgen eine andere Einpresstiefe. Wie du anhand des Fotos (aus dem SachVIP Räder) sehen kannst, hat der Corolla ET40. Sollten die Aurisfelgen eine andere haben, ist das defintiv unzulässig. Davon abgesehen, wie ich in dem zweiten langen Beitrag erwähnt habe, könnte die Aurisfelge generell unzulässig sein, da sie möglicherweise nicht die nötige Tragfähigkeit besitzt. Da muss Toyota weiterhelfen...


    Die ABE einer anderen Felge gleicher Größe nützt dir leider absolut gar nichts. Da lässt sich auch kein Polizist und keine Person einer Überwachungsorganisation drauf ein. Die ABE bezieht sich logischerweise nur auf das beschriebene Fahrzeugteil und keine, die ähnlich sind und ist in dem Sinne daher wertlos....

    Hallo Gurke, gut dass du dich da so gut auskennst, finde ich sehr gut jemanden zu haben, der sich mit dem Thema auskennt. Ich habe extra nochmal nachgeschaut und ja, du hast Recht:


    Die Aurisfelgen sind 6,5Jx16ET45 groß, auf dem Corolla zulässig sind Felgen der Größe 7Jx16ET40. Hab das mal durch einen Felgenrechner geschickt und die Auris Felge baut sogar noch etwas schmaler als die zulässige Felge. Also keine Probleme hinsichtlich berühren von Fahrwerks- oder Fahrzeugteilen. Außerdem hat die Felge eine max. zulässige Radlast von 550kg, der Corolla hat ein z.g.G. von 1955kg. Da bin ich also auch locker drin.


    Ich kann aber damit leben diese Felge zu fahren, auch wenn es aus rein rechtlicher Sicht nicht zulässig ist. Aus rein technischer Sicht spricht meiner Meinung nach aber nichts gegen die Verwendung dieser Felge. Ich lasse mich da aber auch gern eines Besseren belehren. Klar stellen sich einem a.a.S die Nackenhaare dabei auf, aber das ist ja auch sein Job so etwas zu bemängeln. Die ABE habe ich nur als Alibi dabei, es ist mir klar, dass die im Ernstfall und einem eifrigen Polizisten, der unter das Auto krabbelt und in der Datenbank nachschaut nichts nützt. Die Felgengrößen sind nur auf der Innenseite der Felgen zu sehen. Aber mal ehrlich, welcher Polizist stellt sich bei einem Familienkombi im Serienzustand mit kleinen original Toyota Serienfelgen hin und zerlegt mich an Ort und Stelle? Selbst der TÜV hatte die Räder bei der HU nicht bemängelt, der schaut sich die Reifengrößen an und gut. Ich finde es einfach nicht in Ordnung von Toyota, die Felgengrößen beim neuen Modell leicht abzuändern (etwas breiter, kleinere ET), damit auch jeder schön brav neue Felgen kaufen muss. Das finde ich persönlich Abzocke mit Ankündigung, da stellen sich mir echt die Nackenhaare auf. Wahrscheinlich könnte ich mir, nachdem ich den Text hier nochmal so lese, die Felge per Einzelabnahme eintragen lassen und alles wäre gut. Mal sehen ob mein Gewissen sich vielleicht doch noch meldet und ich mir einen willigen Prüfer suche. Ich hatte damals 3 Stück abgeklappert, aber alle hatte nur abgewunken.


    Ich spreche hier natürlich nur für mich persönlich, ich möchte niemanden in irgendeiner Weise dazu ermutigen so etwas nachzumachen. Es ist lediglich meine persönliche Meinung und mein persönliches Risiko.


    Grüße Christian

    Dateien

    Corolla 2.0 TS Lounge seit 2019 nach 12 Jahren Auris I Diesel mit 325Tkm


    Meine Modifikationen am Corolla: TPMS Druckmodul, LED Kennzeichenbeleuchtung, Volumen Wischwassertank vergrößert, Ambiente Fußraumbeleuchtung, Ambiente Türgriffbeleuchtung, Apple Carplay Wireless, Lauflicht Spiegelblinker, Hella Doppelhupe, FitCamX Clone Dashcam

  • Weiterhin muss gesichert sein, dass das Rad über die nötige Tragfähigkeit verfügt. Ein Blick in die Zulassungsdokumente des Spenderfahrzeugs offenbart dessen zulässige Gesamtmasse Achslasten . Liegt diese mindestens auf dem Niveau des Nehmerfahrzeugs und liegt zudem auch hier wieder anhand der Teilenummer der Nachweis vor, dass es sich um die entsprechenden Räder handelt, ist ein positives Gutachten möglich.

    Außerdem hat die Felge eine max. zulässige Radlast von 550kg, der Corolla hat ein z.g.G. von 1955kg. Da bin ich also auch locker drin.

    Danke, dass du mich unfreiwillig auf einen Fehler in meinen Ausführungen hingewiesen hast. In dem Fall darf also die Achslast nicht höher als 1100 kg sein. Laut meiner ZB1 liegt sie auf der Vorderachse bei 1050 kg, hinten weniger. Das wäre also auch sicher. Die Summe der Achslasten ist in aller Regel größer als die zulässige Gesamtmasse. Es müssen also immer alle bekannt sein.

    Aus rein technischer Sicht spricht meiner Meinung nach aber nichts gegen die Verwendung dieser Felge.

    So aus der Ferne würde ich auch sagen, dass hier eine positive Begutachtung möglich ist. Wenn du irgendwelche Unterlagen zu den Felgen hast, wird sich da vermutlich auch ein Kollege finden, der die Änderung nach §19 Abs. 2 i.V.m. §21 macht. (keine Änderungsabnahme nach §19 Abs. 3, das ist hier nicht möglich)

    Ich finde es einfach nicht in Ordnung von Toyota, die Felgengrößen beim neuen Modell leicht abzuändern (etwas breiter, kleinere ET), damit auch jeder schön brav neue Felgen kaufen muss. Das finde ich persönlich Abzocke mit Ankündigung, da stellen sich mir echt die Nackenhaare auf.

    Das macht leider nicht nur Toyota so, sondern ist bei allen Herstellern eher die Regel statt die Ausnahme.

    Ich kann aber damit leben diese Felge zu fahren, auch wenn es aus rein rechtlicher Sicht nicht zulässig ist.

    Ja, aus technischer Sicht ist das so aus der Ferne heraus unproblematisch und ja, bei einer Kontrolle oder HU wird das vermutlich nie Jemandem auffallen, gebe ich dir vollkommen recht. Ich möchte das an der Stelle noch einmal deutlich machen, was §19 Abs. 2 dazu sagt, auch wenn ich das im Beitrag #4 schon getan habe:


    (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die


    1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist

    [...]


    Auch wenn das in dem Falle absurd klingen mag, der Verordnungsgeber spricht bei solch einer Änderung, die in irgendeiner Weise die Verkehrssicherheit beeinflussen könnte, immer davon, dass eine Gefährdung zu erwarten ist. Sprich: du fährst dann ohne gültige Betriebserlaubnis!

  • Auch wenn das in dem Falle absurd klingen mag, der Verordnungsgeber spricht bei solch einer Änderung, die in irgendeiner Weise die Verkehrssicherheit beeinflussen könnte, immer davon, dass eine Gefährdung zu erwarten ist. Sprich: du fährst dann ohne gültige Betriebserlaubnis!

    So absurd klingt das ja nicht, aber wie kann dann eine Erteilung der Betriebserlaubnis wie du es beschreibst, die zu erwarten Gefährdung dann negieren?

    Entweder gibt es eine Gefährdung und dann muss zurück gebaut werden, oder es gibt keine Gefährdung.? :/