Rad-/Reifenkombinationen - was darf ich auf meinem Corolla fahren?

  • Um die Verwirrung bei vielen Fragen rund um dieses Thema mal etwas zu entwirren, werde ich hier mal alles aufschreiben, was es dazu Wichtiges zu sagen gibt.


    Wo finde ich Angaben zu den serienmäßigen Rad-/Reifenkombinationen?


    Als erstes natürlich in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (kurz: ZB1 oder früher Fahrzeugschein). Hier findet sich aber in den Feldern 15.x pro Achse stets nur eine Größe (früher auch 2). Außerdem werden hier nur Reifengrößen genannt. Zu den Felgen steht hier nichts.


    Wenn man nun aber eine andere Rad-/Reifenkombination fahren möchte, kann man als nächstes in das Certificate of Conformity (kurz CoC oder Deutsch EG-Übereinstimmungsbescheinigung) reinschauen. Dort findet sich relativ mittig eine Angabe zur serienmäßigen Reifengröße, wie sie auch in der ZB1 steht und auch die zugehörige Felgengröße. Falls weitere Rad-/Reifenkombinationen zulässig sind, finden sich diese NORMALERWEISE am Ende des Papiers. Ich hatte bereits CoCs in der Hand, in denen 6 weitere Kombinationen genannt wurden.

    Das ist leider nicht immer der Fall, wie ich beim Corolla feststellen musste. Mir wurden damals beim Kauf als zweiten Radsatz auch 18-Zöller zur Auswahl gestellt. Diese sind in meinem CoC nicht genannt, sodass ich dem Autohaus daraus schon einen Vorwurf gemacht habe, dass die mir falsche Felgen angeboten haben. Wie sich im Nachhinein herausstellte, darf aber auch ich 18-Zöller fahren. Diese Angabe fand sich in der...


    EG-Typgenehmigung. Seitdem unsere Fahrzeuge europarechtskonform sind, besitzen sie keine nationale ABE mehr, sondern eine europaweit gültige Genehmigung. In dieser wird das Fahrzeug mit seinen Ausstattungsvarianten und diversen anderen Pipapo groß und breit beschrieben. Sowas kann sich über mehrere Hundert Seiten ziehen mit etlichen Tabellen und Querverweisen (liest sich extrem beschissen...). Im Feld K eurer ZB1 und auch der ZB2 steht die zugehörige Nummer. Die vollständige EG-Typgenehmigung kann man als Normalsterblicher leider in den seltensten Fällen einfach so irgendwo einsehen. Um an diese Angaben zu kommen, muss man sich also an den Fahrzeughersteller wenden oder aber an den Herrn Ingenieur in Blau/grün/rot. Die haben alle Zugriff auf die Genehmigungen. Da das ganze im Alltag eines Prüfingenieurs aber reichlich unhandlich ist, sich da erst durch Hunderte Seiten zu quälen, haben selbige auch entsprechende Software zur Hand, wo für die meisten Fahrzeuge das schnell zur Hand ist.

    Und eben über jene Software musste ich dann feststellen, dass für meinen Corolla auch 16- und 18-Zoll-Räder zulässig sind. :huh: An anderer Stelle schrieb ich bereits, dass diese EG-Typgenehmigung bei den zulässigen Rad-/Reifenkombinationen keine Unterscheidung in der Ausstattung und Motorisierung macht, selbst 1.2er Hatchbacks können die gleiche Genehmigungsnummer wie mein TS haben (muss aber nicht). Wiederum kann es allerdings auch sein, dass man zwei identische 2.0 TS Hybrid nebeneinander hat und diese trotzdem unterschiedliche Genehmigungsnummern haben.


    All das bis hierher gesagte bezieht sich IMMER auf originale Toyotaräder. Toyota bietet für unsere Corollas viele verschiedene 16-, 17- und 18-Zoll-Räder an, die wir so also auch alle fahren dürfen, wenn wir die entsprechende Größe laut Typgenehmigung fahren dürfen. Achtung: die Räder müssen speziell für den Corolla sein. Es wäre denkbar, dass es auch Yarisfelgen in identischer Größe gibt. Die wurden sehr wahrscheinlich nie am Corolla getestet und sind daher unzulässig.


    Was ist, wenn mir die originalen Toyota-Räder nicht gefallen oder ich andere Größen fahren möchte?


    Am einfachsten ist es, sich Zubehörräder mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (kurz ABE) zu besorgen. Diese erkennt man an der Außenseite der Felge durch die Kennzeichnung "KBA und dahinter eine 5-Stellige Nummer". In der ABE zu diesen Rädern ist ein Verwendungsbereich genannt, also an welchen Fahrzeugen diese Räder verwendet werden dürfen. Häufig, aber nicht immer, dürfen die Felgen an mehreren Karosserieformen gleichzeitig verwendet werden. Dann werden die verschiedenen Varianten in einer Zeile in der Tabelle zusammengefasst. Aber Achtung! WIe schon bei den Orignalrädern ist auch bei den Zubehörrädern die EG-Typgenehmigung des Fahrzeugs mitentscheidend. Die entsprechende Angabe findet sich aber ebenfalls in der Tabelle. Häufig werden auch hier mehrere Typgenehmigungen zusammengefasst. Beim Corolla könnte dann z,B. in der linken Spalte stehen:


    Toyota Corolla

    EZ 01.2019-

    Hatchback oder Touring Sports

    e6*2007/47*0318*00-

    das "00-" am Ende der Genehmigungsnummer bedeutet, dass also auch e6*2007/46*0318*01 gemeint ist und auch 02 und 03 usw. Um ungewollte Überraschungen zu vermeiden, hilft also in jedem Falle genaues Lesen :)


    Üblicherweise stehen in der 2. Spalte dann die zulässigen Reifengrößen, die man mit dieser Felge auf dem entsprechenden Auto fahren darf. Dort können bereits auch Reifengrößen genannt sein, die nicht original sind! Handelt es sich um eine 17-Zoll-Felge, könnte es also sein, dass neben der 225/45R17 auch noch eine 215/50R17 genannt ist.

    In der 3. Spalte stehen dann im Allgemeinen Auflagen in Form von Kurzzeichen (z.B. A01, A12, K1a), die sich auf die Reifengröße beziehen. Die Auflagen gelten manchmal für alle Reifengrößen gleichermaßen, manchmal sind aber auch für jede Reifengröße separat Auflagen genannt.

    In der 4. Spalte werden zusätzlich noch Auflagen genannt, die sich auf die Felgen beziehen, also unabhängig von der verwendeten Reifengröße sind und damit immer gelten.


    Im weiteren Verlauf der ABE finden sich dann die Erklärungen zu den Auflagen. Auch hier wieder: genaues Lesen schützt vor unangenehmen Überraschungen. Zu Risiken und Nebenwirkungen Fragen Sie ihren Ingenieur in Kittel :S

    Selbstverständlich gelten immer nur die Auflagen, die vorher in der Tabelle bei eurem Fahrzeug aufgelistet wurden. Wenn da als Auflage also beispielsweise nur T01 steht, dann interessieren euch die anderen Auflagen alle nicht, auch wenn sie dort erklärt sind. Manche Auflagen sind selbstverständlich wie "nur gelieferte Befestigungselemente verwenden", andere sind dann eher unangenehm wie Radhauskanten umlegen oder Radhausschalen ausschneiden :rolleyes:

    Auf 2 Auflagen, die fast immer genannt werden (aber nicht immer zutreffen müssen!), möchte ich genauer eingehen.


    Die eine heißt häufig "A01". Ich kann den exakten Wortlaut nicht herbeten, aber inhaltlich korrekt zumindest :D . Da steht dann: Der ordnungsgemäße Anbau ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur nach Anlage VIIIb StVZO zu begutachten und entsprechend nach §19 Abs. 4 bestätigen zu lassen. Steht in der Tabelle in eurer Zeile also dieses Kürzel, bedeutet das kurz gesagt: Änderungsabnahme erforderlich.


    Die zweite heißt ebenso häufig "A02". Die heißt im exakten Wortlaut: "Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält."

    Um das Beispiel von vorher zu nehmen. Laut Tabelle darf ich 225/45R17 oder 215/50R17 fahren. In den Spalten 3 und 4 findet sich kein A01 (siehe vorheriger Absatz), dafür aber A02, bedeutet das:

    - Fahre ich 225/45R17, passiert mir nichts, weil diese Größe ja irgendwo in den Fahrzeugpapieren bereits genannt ist (ist ja eine der Seriengrößen für die meisten Corollas).

    - Fahre ich 215/50R17, muss ich eine Änderungsabnahme machen lassen und muss die Größe anschließend auch in die ZB1 eintragen lassen. Zweites ist aber häufig erst "bei nächster Befassung" erforderlich.


    Das ist wie gesagt nur ein Beispiel. Es ist keine Gesetzmäßigkeit, dass ich jede x-beliebige Felge mit ABE, die für mein Auto zugelassen ist, auch eintragungsfrei fahren darf. Diesen Trugschluss ziehen ganz häufig viele. Deren Verwendung kann, wie ich eben erörtert habe, immer von Auflagen abhängig sein. Und eine Eintragung kann selbst dann verpflichtend sein, wenn die Zubehörfelge die identische Größe wie die Originalfelge hat (inkl. Einpresstiefe) und zudem auch mit der identischen Reifengröße gefahren wird.


    Unabhängig davon darf ich mich aber immer dazu entscheiden, eine Änderungsabnahme machen zu lassen, auch wenn das als Auflage gar nicht genannt wurde. Und zusätzlich kann ich auch alle Änderungen immer in die ZB1 eintragen lassen, wenn ich das will, auch wenn es nicht verlangt wird.


    Das ist durchaus alles verwirrend und erschließt sich auch mir nicht immer auf Anhieb, obwohl es mein täglich Brot ist. Ich habe in den letzten Jahren auch gelernt, dass man oftmals aus dem Stand keine konkrete Antwort auf die Fragen der Kunden geben kann, weil es am Ende dann doch sehr spezifisch ist. Ich will das an der Stelle aber nicht weiter vertiefen. In der Ausbildung waren das 2 komplette Tage Schulung, in denen ausschließlich die Bedeutung von Typgenehmigungen, ABE, Teilegutachten etc. erklärt wurde, plus weitere Wochen, in denen das an praktischen Beispielen exerziert wurde. =O


    Der Beitrag wird demnächst um weitere Absätze ergänzt. Ich habe das an der Stelle erst einmal unterbrochen. Nicht, dass mir mein Rechner abkackt und ich alles neu schreiben muss :D

  • Gurke

    Hat den Titel des Themas von „Rad-/Reifenkombinationen und alles, was dazu gehört“ zu „Rad-/Reifenkombinationen - was darf ich auf meinem Corolla fahren?“ geändert.
  • Wir hatten dieses Thema in den letzten Jahren mehrfach. Es gibt aus zulassungstechnischer Sicht keine Vorgaben, die einen höheren Geschwindigkeitsindex nötig machen. Weder Polizei noch TÜV darf dir also einen Strick draus drehen, wenn du mit T-Reifen fährst. Es wären sogar S-Reifen zulässig, die wirst du aber kaum finden.


    Es ist theoretisch möglich, dass der Hersteller dann aus der Haftung raus ist, wenn ein Schaden entsteht, der aufgrund des niedrigeren Index entstanden ist. Aber mal ehrlich: was soll da passieren?

  • Da ich den EIngangspost nicht mehr bearbeiten kann (Wieso eigentlich? :/ ), muss ich jetzt einen extra Beitrag schreiben


    Mir gefallen keine der verfügbaren Räder mit ABE. Was habe ich noch für Möglichkeiten?


    Die nächste Möglichkeit sind Räder mit Teilegutachten. Hier ist der Werdegang ähnlich dem der Räder mit ABE, jedoch mit dem Unterschied, dass eine Änderungsabnahme nach Anbau der Räder zwingend erforderlich ist. Hinzu kommt, dass der Umfang an Auflagen für solche Räder für gewöhnlich etwas größer ist.


    Hat man hier passende Räder gefunden, ist es manchmal sinnvoll nach dem Datum des Gutachtens zu schauen. Eventuell gibt es aktualisierte Versionen und aus einem Teilegutachten wurde dann eine ABE, wodurch eventuell manche Auflagen weggefallen sind. Aber Achtung: Sollte dies der Fall sein, muss auf den Rädern auch wiederum verpflichtend die 5-stellige KBA-Nummer eingeprägt sein.


    Alles, was im Zusammenhang mit ABEn und TGA zusammenhängt, ist rechtlich im §19 Absatz 3 aufgehängt. Das gilt selbstverständlich nicht nur für Räder, sondern auch für diverse andere Bauteile. Wer da weitere Fragen zu hat, kann gerne fragen.


    Ich bin noch immer nicht zufrieden. Was nun?


    Alle anderen Änderungen, die denkbar und technisch möglich wären, führen immer zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. In §19 Absatz 2 steht:


    (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

    1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.


    Verwende ich Rad-/Reifenkombinationen, die für das entsprechende Fahrzeug nicht zugelassen sind, ist zunächst immer von einer Gefährdung auszugehen.


    Das stellt aber für das Fahrzeug dann nicht gleich ein Todesurteil dar. Unter Umständen kann man die Betriebserlaubnis dann wiedererlangen. Dazu muss das Fahrzeug einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (kurz aaS) oder einem Prüfingenieur mit Unterschriftsberechtigung für den Technischen Dienst (PI mit UbTD) vorgeführt werden. Dieser erstellt dann ein Gutachten zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis (§19 Abs. 2 i.V.m. §21 StVZO). Das kann mit einigen Hürden verbunden sein, die an ein paar Beispielen kurz erläutert werden sollen.


    Ich möchte originale 16-Zöller auf meinem Corolla fahren, meine Typgenehmigung lässt allerdings nur die 18-Zöller zu


    Hier wird die Sache vermutlich relativ einfach von statten gehen können. Anhand der Teilenummer, die auf der Innenseite der Räder eingeprägt ist, lässt sich nachvollziehen, dass es Räder für einen Corolla sind. Wenn man sich jetzt von Toyota vielleicht noch passende Angaben aus deren Teilekatalog besorgen kann, dürfte der aaS oder PI wenig Schmerzen damit haben, ein positives Gutachten zu erstellen.


    Ich habe noch einen Radsatz vom Auris liegen, den ich gerne wiederverwenden möchte.


    Zufälligerweise hatte ich heute einen Auris in einer Toyotawerkstatt zur HU. Zeitgleich sollte das Fahrzeug von Winter- auf Sommerräder umgerüstet werden.

    Winter: 205/55R16 mit ET 50

    Sommer: 225/45R17 mit ET45 (Erstausrüstung)

    Es handelte sich bei beiden Radsätzen laut Werkstatt um originale Aurisräder. Allerdings dürfen laut EG-Typgenehmigung auf diesem Auris nur die 225/45R17 mit ET45 gefahren werden. Die Werkstatt meinte zwar, dass der andere Radsatz ebenfalls zulässig ist. im Nachhinein vermute ich aber sehr stark, dass es ein Radsatz für den Auris der 1. Generation war und daher so ohne weiteres auf dem der zweiten Generation unzulässig ist.


    Hier muss der aaS oder PI sich das Fahrzeug schon einmal genauer angucken. Andere Einpresstiefen führen eventuell zu Bauteilkollisionen nach innen oder außen oder aber, wenn die Einpresstiefe weiter verringert wird, ist die Radabdeckung möglicherweise nicht mehr gegeben. Weiterhin muss gesichert sein, dass das Rad über die nötige Tragfähigkeit verfügt. Ein Blick in die Zulassungsdokumente des Spenderfahrzeugs offenbart dessen zulässige Gesamtmasse. Liegt diese mindestens auf dem Niveau des Nehmerfahrzeugs und liegt zudem auch hier wieder anhand der Teilenummer der Nachweis vor, dass es sich um die entsprechenden Räder handelt, ist ein positives Gutachten möglich.


    Ich habe ganz andere Räder oder möchte andere Reifengrößen fahren


    je nach Grad der Abweichung vom Serienzustand ist der Arbeitsumfang des aaS oder PI möglicherweise sehr groß. Das kann durch Fahrversuche, Tachoüberprüfung und jede Menge Recherchearbeit schnell mal etliche Hundert Euro kosten. Und ob am Ende das Gutachten positiv abgeschlossen wird, ist nicht immer sicher.

    Grundsätzlich ist eine positive Begutachtung ausgeschlossen, wenn die Tragfähigkeit der Räder nicht ausreicht. Das gilt auch für Räder mit ABE.

    Ich hatte zuletzt genau einen solchen Fall. Räder mit ABE. In den Auflagen stand, dass diese Räder nur bis zu einer Achslast von 1270 kg (ich weiß die exakte Zahl nicht mehr) zulässig sind. die vordere Achslast betrug aber 1290 kg. Somit war diese Rad-/Reifenkombination trotz vorliegender ABE an dem Fahrzeug unzulässig. Mit 10 mm breiteren Reifen fiel diese Auflage merkwürdigerweise weg und wurde durch die Auflage ersetzt, dass bis zu 1290 kg Achslast zulässig sind. ?( Manchmal ists echt komisch.


    Ich möchte mir selber Räder bauen (bzw. bauen lassen)


    Die Hürden für Räder Marke Eigenbau sind mittlerweile so hoch, dass hier de facto keine positiven Gutachten möglich sind. Ich will hier nicht weiter ins Detail gehen, aber ganz generell ist von einem solchen Vorhaben abzuraten.


    Ein Freund bekam schon einmal über diesen Weg Räder eingetragen, die ich jetzt auch fahren möchte


    Da es sich bei diesen Fällen stets um eine Einzelbetriebserlaubnis handelt, ist jedes Fahrzeug auch separat zu betrachten. Ein solches Vergleichsgutachten im Original kann für den Begutachtenden eine Arbeitshilfe sein, mehr aber auch nicht! Nur, weil der Freund mit diesen Rädern herumfährt, entsteht für mich daraus kein Rechtsanspruch.


    Ich habe ein positives Gutachten. Was nun?


    Dieses Gutachten ist keine Betriebserlaubnis! Die Betriebserlaubnis erteilt erst die Zulassungsbehörde nach Vorlage des Gutachtens. Sie ist Herrin des Verfahrens. Und wenn sie sagt, dass ihr das Gutachten nicht gefällt, muss man den Weg zurück zum Prüfer suchen. Für die Leute in Hessen kann das tatsächlich häufiger vorkommen, weil es dort eine extra Behörde gibt, die solche Gutachten...begutachtet und dann gerne mal ablehnt. Der Gang zur Zulassungsbehörde ist aber immer verpflichtend. Es fahren genug Autos rum, an denen solche Begutachtungen vorgenommen wurden, die Papiere aber nie geändert wurden. Dann ist weiterhin die Betriebserlaubnis erloschen.


    Sollte aber die Zulassungsbehörde das Gutachten ebenfalls absegnen, wird die ZB1 dahingehend geändert und ihr habt dann wieder eine gültige Betriebserlaubnis und könnt beruhigt fahren :)

  • Wir hatten dieses Thema in den letzten Jahren mehrfach. Es gibt aus zulassungstechnischer Sicht keine Vorgaben, die einen höheren Geschwindigkeitsindex nötig machen. Weder Polizei noch TÜV darf dir also einen Strick draus drehen, wenn du mit T-Reifen fährst. Es wären sogar S-Reifen zulässig, die wirst du aber kaum finden.


    Es ist theoretisch möglich, dass der Hersteller dann aus der Haftung raus ist, wenn ein Schaden entsteht, der aufgrund des niedrigeren Index entstanden ist. Aber mal ehrlich: was soll da passieren?

    Ist das eine Meinung oder aus welchen Quellen besiehst du deine Aussagen?

  • Ist das eine Meinung oder aus welchen Quellen besiehst du deine Aussagen?

    Der Weg ist andersrum. Es gibt keine straßenverkehrsrechtliche Grundlage, Reifen zu bemängeln, mit denen man 190 km/h fahren darf, wenn das Auto nur 180 km/h fahren kann, auch wenn die Papiere was anderes sagen. Sprich: Es gibt keine Quelle aus verkehrsrechtlicher Sicht, die besagt, dass wir unbedingt W-Reifen (bis 270 km/h wohlgemerkt) fahren müssen.


    Der Hersteller kann aber wie gesagt seine Garantiebedingungen davon abhängig machen.

  • Ok, nach meinen Verständnis sind Garantiebedingungen und Haftungsfragen völlig unterschiedliche Angelegenheiten.

    Und die Auskunft, das es zu keinen Schaden kommen kann, war mir auch neu.


    Aber Danke für die Information.

  • Ok, nach meinen Verständnis sind Garantiebedingungen und Haftungsfragen völlig unterschiedliche Angelegenheiten.

    Sind es selbstverständlich auch. Ja, das war von mir unglücklich formuliert. Ich hoffe, es ist dennoch verständlich.

    Und die Auskunft, das es zu keinen Schaden kommen kann, war mir auch neu.

    Das habe ich nicht gesagt. Es kann logischerweise immer zu einem Schaden kommen. Allerdings dürfte der Nachweis schwierig sein, ob dieser Schaden vermeidbar gewesen wäre, wenn man mit W- statt T-Reifen unterwegs gewesen wäre, obwohl das Auto eben nur 180 km/h fahren kann. T-Reifen haben ja nicht ohne Grund eine Bauartgenehmigung für bis zu 190 km/h erhalten.

  • Folgenden Fall möchte ich in dem Zusammenhang schildern, der mir heute untergekommen ist und perfekt als Beispiel zu diesem Thema passt. Einziger Unterschied: es handelt sich um den Yaris.


    Mir wurden heute bei einem FTH zwei Yaris XP13 zur HU vorgestellt, allerdings mit unterschiedlicher Schlüsselnummer. Beide waren mit 175/65R15 bereift.


    Beim ersten Yaris war das laut Papiere die Serienausstattung, also alles i.O.


    Beim zweiten stand in der ZB1 eine 16-Zoll-Variante. Wie im Eingangspost erwähnt, muss das noch lange nichts heißen. In den Fahrzeugsystemdaten wurde allerdings auch nur die 16-Zoll-Variante gelistet, ebenso im Räderkatalog für die entsprechende Schlüsselnummer.

    Daraufhin bat ich die Mitarbeiter um Papiere für die Räder. Vielleicht haben die ja Informationen, die unser System nicht kennt. Nach einigem Suchen fand sich das passende Dokument zu den Rädern (nebenbei Stahlräder), wonach diese auf diesem Yaris gefahren werden dürfen. Es sind sogar originale Toyotaräder. ABER! Es handelt sich bei dem Dokument um ein Teilegutachten. Und wie beschrieben muss dann eine Änderungsabnahme nach §19 Abs. 3 StVZO erfolgen, da sonst die Betriebserlaubnis erlischt. So steht es sinnigerweise auch in dem Teilegutachten selbst, was ich den Mitarbeitern dann entsprechend mitgeteilt habe.


    Diese Änderungsabnahme war natürlich unproblematisch, der FTH hat hier beim Verkauf der Stahlräder (als Winterkomplettrad) aber nicht aufgepasst und ließ den Kunden nun einige Winter so ohne Papiere und Änderungsabnahme durch die Gegend fahren. Die sahen anscheinend nur: Aha, Teilegutachten und ja, der Yaris ist dort gelistet. Dann ist ja alles klar.


    Da mir das nicht nur bei Toyota, sondern auch schon bei Reifenhändlern passiert ist: Leute! Wenn ihr euch Räder kauft, die nicht der Serie entsprechen, lasst euch die Dokumente mitgeben und lest die. Und wendet euch bei Fragen unbedingt an sachkundiges Personal. In dem Fall bleibt der FTH kulanterweise auf den Kosten für die Änderungsabnahme sitzen. Im Zweifel einer Verkehrskontrolle oder einer HU außerhalb hätte das nur unnötig Theater gegeben.

  • Gurke Danke für dein Erläuterungen. Dann hätte ich nochmal eine Frage, folgende Situation:

    Corolla mit original 18Zoll Felgen (Sommer) und 17Zoll Felgen (Winter, mit ABE).

    Muss mit beiden Felgen eine Tieferlegung abgenommen werden?

    Corolla TS 2.0 GR Black Edition [EZ 01/22] mit H&R Tieferlegung 35mm.