
Rad-/Reifenkombinationen - was darf ich auf meinem Corolla fahren?
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Vor kurzem ist eine kleine Revolution geschehen: Toyota hat Gutachten zu den Originalfelgen aus dem Winterkomplettrad -Programm https://www.toyota.de/zubehoer-service/zubehoer/winterraeder veröffentlicht.
In der neuen Winterkomplettrad-Broschüre https://www.toyota.de/content/…F_2025_UPE_250522_web.pdf gibt es Links zu Felgen-Gutachten.
Es gibt mehrere Varianten von Freigaben für Toyota-Felgen:
1. „Hinweis“: da sagt Toyota lediglich: „Die Rad-/Reifenkombination des Winterkomplettrades ist bereits über die Typgenehmigung oder das CoC-Papier abgedeckt. Das Mitführen eines Gutachtens ist nicht erforderlich.“ Beispiel: Toyota bZ4X (bis 05/2025)
2. „Gutachten/Auszug“: hier sagt TÜV Rheinland; „Die unter 6. genannten Fahrzeugteile sind in der oben angegebenen Genehmigung enthalten“ und KBA bestätigt das per „Auszug“ und verfügt „Der Fahrzeugführer hat diesen Auszug mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.“. Beispiel: Toyota Corolla
Unter „Genehmigung“ versteht TÜV Rheinland eine EG-Typgenehmigung des Fahrzeuges für Corolla: EG-Typgenehmigungsnummer e13*2007/46*2012*.. und e6*2007/46*0318*…
Eigentlich gleich wie „Hinweis“. Warum in diesem Fall TÜV Rheinland und KBA tätig werden, obwohl Räder bereits durch luxemburgische und belgische Behörden genehmigt sind, bleibt ein Rätsel. Warum muss „Gutachten/Auszug“ mitgeführt werden, obwohl die EG-Typgenehmigungsnummer e13*2007/46*2012*.. oder e6*2007/46*0318* auf dem Corolla-Typenschild steht und im Fahrzeugschein eingetragen ist?
3. „Bescheinigung“: TÜV Rheinland schreibt: „Bei bestimmungsgemäßem Einbau der nachfolgend beschriebenen Teile ist aus Sicht des Prüflabors keine Gefährdung im Sinne des § 19, Abs. 2 StVZO zu erwarten die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt folglich nicht“ und „Die hieraufgeführten Reifen- und Radgrößen sind Bestandteil der EG-Typgenehmigung des unter Punkt 4.1. genannten Fahrzeugtyps“. Unterschied zu „Gutachten/Auszug“: Nur Reifen- und Radgrößen sind laut TÜV bereits genehmigt.
Eine Bestätigung durch KBA gibt es nicht. TÜV Rheinland sagt nichts zum Mitführpflicht. Beispiel: Toyota Supra. „Bescheinigungen“ existieren hauptsächlich für ältere Toyota-Modelle wie Auris 2
4. Früher gab es Teilegutachten für Toyota-Felgen. Teilegutachten müssen kostenpflichtig durch Gutachter bestätigt werden. Bald werden Teilegutachten ungültig. Teilegutachten sind teileweise durch „Bescheinigungen“ ersetzt. Beispiel: Auris 1
5. Mir sind keine ECE und ABE-Gutachten für aktuelle Toyota-Originalräder bekannt.
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Ist Gurke im Urlaub? Noch gar keine Antwort...
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Ich wurde gerufen?
Nicht im Urlaub, aber ich las das gestern nur flüchtig am Handy (so wie jetzt auch). Eine sach- und fachgerechte Antwort dazu könnte dauern.
Aber vielleicht fühlt sich einer der anderen anwesenden Prüfer imstande, die Rechtslage genau zu schildern
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Ich habe mir Punkt 2 angesehen und die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften aufgeschlüsselt. Soweit ich es verstanden habe, geht es dabei um Räder, die erst nach der ursprünglichen Typgenehmigung des Fahrzeugs auf den Markt kamen und daher nicht darin enthalten sind.
Siehe §19 Abs. 3 Nr. 1b
Zitat(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden is
Im Paragraph §20 steht dann wiederum:
Zitat(2) Über den Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine andere Stelle mit der Begutachtung beauftragen. Es bestimmt, welche Unterlagen für den Antrag beizubringen sind.
(2a) Umfasst der Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis auch die Genehmigung für eine wahlweise Ausrüstung, so kann das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag in die Allgemeine Betriebserlaubnis aufnehmen, welche Teile auch nachträglich an- oder eingebaut werden dürfen (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3); § 22 Absatz 3 ist anzuwenden.
Der §22 Abs. 3 besagt abschließend:
Zitat(3) Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Absatz 1 können auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags dazu (§ 20) genehmigt werden; die Absätze 1, 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Nachtrag kann sich insoweit auch auf Fahrzeuge erstrecken, die vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt worden sind.
Alle drei Vorschriften besagen im Kern, dass ein nachträglich eingebautes Teil (hier die Rad/Reifenkombi) dann zulässig ist, wenn es nicht nur für sich selbst geprüft und zugelassen wurde (z. B. über eine ABE), sondern diese Zulassung auch ausdrücklich auf die Montage an dem jeweiligen Fahrzeugmodell (durch ABE oder Nachtrag nach § 20/21) ausgeweitet wurde. Nur so bleibt auch die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erhalten. Wie siehst du das Gurke? Viel Laber Laber mal wieder in den Rechtsparagraphen...
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Wie siehst du das Gurke?
Das, was MarioN sagt
Um das in dem Fall vielleicht mal passend zu den Nummern verständlich zu erklären (ein Teil wurde eben schon genannt).
zu 1: Wie es geschrieben steht. Das Fahrzeug bekam eine Typgenehmigung und im Rahmen der Typgenehmigung wurden die Räder an dem Fahrzeug direkt mit geprüft und genehmigt.
Zu 2: Wie MarioN schon schrieb, kamen die Räder anscheinend erst nach der Typgenehmigung des Basisfahrzeugs auf den Markt. Der TÜV Rheinland schreibt im Gutachten entsprechend "Es wird geändert: Redaktionelle Änderungen und Aktualisierung der Genehmigungsnummer." Da es eine nachträgliche Änderung der Typgenehmigung ist, ist so bei Einsicht der ursprünglichen Genehmigung nicht erkennbar, dass das Fahrzeug mit diesen Rädern herumfahren darf.
Beispiel
Typgenehmigungs-Nummer e13*2007/46*2012*00, eine zugehörige Schlüsselnummer wäre 5013 / ANH00001. Dieses Fahrzeug darf laut Genehmigung ausschließlich mit 18-Zöllern unterwegs sein. Jetzt kommt Toyota Deutschland und sagt, dass sie für diesen Typ auch andere Räder genehmigen möchten. Das wird von einem technischen Dienst (in dem Fall TÜV Rheinland) begutachtet, der gibt seinen Segen. Der technsiche Dienst genehmigt allerdings nichts, daher muss eine Genehmigungsbehörde aktiv werden. Für Typgenehmigungen und Allgemeine Betriebserlaubnisse ist das das KBA in Deutschland. Und das KBA sagt dann eben, dass die vorhandene Typgenehmigung entsprechend geändert wird.
Da aus der eigentlichen Typgenehmigung aber nicht hervorgeht, dass jetzt auch bestimmte 16- und 17-Zöller auf diesem Auto gefahren werden dürfen, muss das passende Papier mitgeführt werden. Ich habe ähnliche Sachverhalte mehrfach schon bei Mercedes gesehen. Da wurde mir ein alter ML mit 20-Zöllern vorgestellt. Das System, welches auf die Typgenehmigung zurückgreift, meinte, dass das unzulässig wäre. Der Kunde hatte aber im Auto einen Nachtrag mitgeführt, so konnte ich die HU positiv abschließen.
Nebenbei: der Verweis auf § 20 StVZO ist hier zum Verständnis hilfreich, rechtlich aber falsch. Fahrzeuge mit einer nationalen ABE gibt es heute keine mehr (abgesehen vielleicht von irgendwelchen Spezialfahrzeugen) ^^. Daher verweist § 19 Abs. 7 auch auf EG-Typgenehmigungen, wie es auch in den Gutachten zu den Rädern steht.
Was ich mich an der Stelle eher frage: das KBA ändert eine Typgenehmigung, die aus Belgien oder Luxemburg kommt. Die Genehmigungsbehörde in Belgien oder Luxemburg ändert/erweitert/aktualisiert die eigentliche Typgenehmigung über Nachträge. Woher weiß jetzt der österreichische Toyotahändler, dass das japanische Auto, welches in UK gebaut und in Belgien genehmigt wurde, nachträglich von Toyota Deutschland einen Antrag auf Änderung der Typgenehmigung erfuhr und diesen auch genehmigt bekam? Du kaufst dir also in Österreich einen EU-Neuwagen, der in Deutschland mal erstzugelassen wurde. Der bekam vom dortigen Toyotahändler direkt andere (laut KBA zugelassene) Räder und dann importiert den Österreich für dich und du denkst: die Räder darf der doch gar nicht fahren (siehe Typgenehmigung).
Zu 3 und 4: hab ich so noch nie gesehen. Sowas gibt es immer mal wieder für Anbauteile (Kotflügelverbreiterung, Spoiler, etc.). Für Räder sind mir solche Bescheinigungen unbekannt. Das werde ich mal an die Fachabteilung weiterreichen.
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Wenn ich das so lese, brauchen wir uns echt nicht mehr wundern, dass wir in diesem Land nichts mehr auf die Kette bekommen. Wer soll denn da durchblicken? Wegen schei* Serienfelgen auf einem Familienauto.
Da blickt doch selbst der aaS nicht mehr durch...
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Zitat von Gurke
Wie MarioN schon schrieb, kamen die Räder anscheinend erst nach der Typgenehmigung des Basisfahrzeugs auf den Markt.
TÜV schreibt(Seite 4, 7. Technische Beurteilung): , „Die unter 6. genannten Fahrzeugteile sind in der oben angegebenen Genehmigung enthalten“. Wie ich verstehe meint TÜV die EG-Typgenehmigung des Fahrzeuges. Aus diesem Grund gehe ich davon aus, dass diese Räder zum Zeitpunkt der Begutachtung durch TÜV bereits durch luxemburgische und belgische Behörden genehmigt waren und nicht nach der EG-Typgenehmigung des Fahrzeuges kamen. Eventuell haben Luxemburgische und belgische Behörden lediglich Große, Werkstoff, Traglast der Räder aber nicht die zum Beispiel Lackfarbe der Felgen genehmigt.
Zitat von GurkeDer TÜV Rheinland schreibt im Gutachten entsprechend "Es wird geändert: Redaktionelle Änderungen und Aktualisierung der Genehmigungsnummer
Ich gehe davon aus, TÜV unter Genehmigungsnummer die EG-Typgenehmigungsnummer e13*2007/46*2012*11 des Fahrzeuges meint. Die letzten 2 Ziffern ändern sich durch EG-Typgenehmigungsnummer-Nachtrags, weil Hardware und Software des Fahrzeuges ändert, weil zum Beispiel neue Umwelt- und Sicherheitsvorschriften erfüllt werden müssen. Theoretisch kann Toyota kann auch etwas am Fahrwerk oder am Bremssystem ändern, so dass einige Räder nicht mehr passen. Aus diesem Grund wird „Gutachten/Auszug“ angepasst und und eine neu EG-Typgenehmigungsnummer e13*2007/46*2012*11 ergänzt.
Zitat von GurkeTypgenehmigungs-Nummer e13*2007/46*2012*00, eine zugehörige Schlüsselnummer wäre 5013 / ANH00001
Wie ich verstehe gehören zur EG-Typgenehmigungs-Nummer e13*2007/46*2012*00 mehrere Schlüsselnummern und nicht nur 5013 / ANH00001, weil e13*2007/46*2012*00 unterschiedliche Motorisierungen umfasst. die KBA-Schlüsselnummer 5013 / ANH00001 umfasst nur eine Motorisierung. Luxemburgische und belgische Behörden arbeiten wahrscheinlich nicht mit KBA-Schlüsselnummern. Jemand überführt Daten aus EG-Typgenehmigungen ins KBA-Schlüsselnummernsystem. Ich bin nicht sicher, ob das fehlerfrei passiert. Toyota-Handler arbeiten nicht mit KBA-Schlüsselnummern sondern mit Fahrzeugidentifikationsnummern.
Zitat von GurkeWas ich mich an der Stelle eher frage: das KBA ändert eine Typgenehmigung, die aus Belgien oder Luxemburg kommt. Die Genehmigungsbehörde in Belgien oder Luxemburg ändert/erweitert/aktualisiert die eigentliche Typgenehmigung über Nachträge. Woher weiß jetzt der österreichische Toyotahändler, dass das japanische Auto, welches in UK gebaut und in Belgien genehmigt wurde, nachträglich von Toyota Deutschland einen Antrag auf Änderung der Typgenehmigung erfuhr und diesen auch genehmigt bekam? Du kaufst dir also in Österreich einen EU-Neuwagen, der in Deutschland mal erstzugelassen wurde. Der bekam vom dortigen Toyotahändler direkt andere (laut KBA zugelassene) Räder und dann importiert den Österreich für dich und du denkst: die Räder darf der doch gar nicht fahren (siehe Typgenehmigung).
Nach meiner Meinung kann und darf KBA eine EG-Typgenehmigung, die aus Belgien oder Luxemburg stammt , nicht ändern. Aus diesem Grund heißt das KBA-Dokument nicht Genehmigung sondern "Auszug" und gilt im EU-Ausland nicht. Im EU-Ausland und auch in Deutschaland gilt die EG-Typgenehmigung e13*2007/46*2012*11. Diese Räder sind in dieser EG-Typgenehmigung e13*2007/46*2012*11 laut TÜV bereits erhalten.