Das musst Du beweisen. Mehr Chancen hast Du über die Werbeprospekte.
Übrigens (Dein Anwalt weiß das): Das Fahrzeug war von Anfang an mangelhaft, wenn man annimmt, dass die Verwendung der Vorheizfunktion immer schon und unter allen Umständen unzulässig war. Denn eine Sache, die nicht rechtmäßig verwendet werden kann, eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung (§ 434 III BGB). Alternativ kannst Du argumentieren, dass Du die Vorheizfunktion durchaus legal verwenden durftest, im Ausland etwa. Dann wurde das Fahrzeug durch die Abschaltung mangelhaft. Kommt drauf an, wie der Richter das sieht.
Warten wir ab. Als behinderter Mann war mir das wichtig, was ich oft nicht grundlos betont habe. Und ja, da es in anderen Ländern noch "erlaubt" ist, sehe ich Chancen. Auch § 437 BGB regelt die Rechte des Käufers bei Mängeln – vielleicht greift auch das.
Rechtsschutz hilft mir zum Glück. Auf See und vor Gott ...