Was habt ihr heute so an eurem Auto gemacht?

  • Meinst du mit dem beleuchtetem Emblem? Auch wenn es sehr nach Original aussieht, während der Fahrt ist es halt nicht erlaubt. Ich möchte kein Fahrzeug führen dessen Betrieberlaubnis wegen einem Gadged erlöschen würde.

    Wahrscheinlich bin ich durch die Denkweise der Alman aber ändert nichts an der Tatsache das es nicht legal ist. Also lasse ich es lieber :S

    Seit 2023 sind die erlaubt, wenn sie nicht über 100 cm² gros sind und doe Beleuchtung meines ist darunter.

    War sogar am Freitag bei der Kontrolle so, hat nichts bemängelt, wie auch die dynamischen Seitenblinker.

  • Seit 2023 sind die erlaubt, wenn sie nicht über 100 cm² gros sind und doe Beleuchtung meines ist darunter.

    War sogar am Freitag bei der Kontrolle so, hat nichts bemängelt, wie auch die dynamischen Seitenblinker.

    Bezüglich der Anzahl sind nur zwei oder vier Schlusslichter zulässig. Und die dynamischen Seitenblinker benötigen die entsprechende Kennzeichnung. Nur eine E-Nummer ist nicht ausreichend!

    TS Hybrid 2.0 Lounge

    Mysticschwarz Mica

    EZ 05/2025

  • Rechtliche Vorgaben für den nachträglichen Einbau

    • Bauartgenehmigung und E-Prüfzeichen (§ 49a StVZO): Alle lichttechnischen Einrichtungen am Fahrzeug müssen amtlich genehmigt sein und ein sichtbares E-Prüfzeichen tragen. Universal- oder Aftermarket-Embleme (z. B. aus dem Online-Handel) besitzen ein solches Prüfzeichen fast nie.
    • Vorgaben der UN-ECE R48: Die Leuchtfläche darf maximal 100 cm² betragen, muss symmetrisch auf der Fahrzeugmitte sitzen und darf die zulässigen Lichtfarben (vorne weiß, hinten rot) nicht verletzen. Sie gilt rechtlich als Teil der Begrenzungs- oder Rückleuchten.
    • Originalteile-Nachrüstung (OEM): Eine Nachrüstung ist nur dann zulässig, wenn für exakt Ihre Baureihe ein originales, beleuchtetes Emblem des Herstellers mit passender ECE-Genehmigung existiert (z. B. Facelift-Variante) und dies fachgerecht nach Herstellervorgabe eingebaut wird.
    • Erlöschen der Betriebserlaubnis: Der Anbau von Lichtquellen ohne gültiges E-Prüfzeichen oder ohne Zulassung für den jeweiligen Fahrzeugtyp führt gemäß § 19 Abs. 2 StVZO zum unmittelbaren Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

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